vivo Leasing-Lexikon

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Andienungsrecht

Zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer kann vertraglich ein Andienungsrecht vereinbart werden.
Der Leasingnehmer ist dann bei Vertragsende über Verlangen des Leasinggebers verpflichtet, das Leasingobjekt zum Restwert anzukaufen. Der Leasinggeber wird dies dann verlangen, wenn der Zeitwert unter dem vereinbarten Restwert liegt (Risikoüberwälzung des Leasinggebers auf den Leasingnehmer).

zur Übersicht